Rechtsprechung
BVerwG, 07.02.1984 - 9 B 428.83 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Antrag auf Asyl - Gefahr einer politischen Verfolgung - Beschluss ohne mündliche Verhandlung
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 19.01.1983 - 21 B 82 C. 1250
- BVerwG, 07.02.1984 - 9 B 428.83
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
Wirtschaftsasyl
Auszug aus BVerwG, 07.02.1984 - 9 B 428.83
Der erkennende Senat hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 54, 341 ff.) entschieden, daß zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit neben deren unmittelbarer Bedrohung auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung gehören, daß aber eine Beeinträchtigung dieser Rechte einen Asylanspruch nur dann begründen kann, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). - BVerwG, 19.10.1981 - 7 CB 110.81
Inhaltliche Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde - Verletzung der …
Auszug aus BVerwG, 07.02.1984 - 9 B 428.83
Ob das Berufungsgericht von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, das Rechtsmittel durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur bei sachfremden Erwägungen oder grober Fehleinschätzung verfahrensfehlerhaft ausgeübt ist (Beschluß vom 19. Oktober 1981 - BVerwG 7 CB 110.81 - Buchholz 312 EntlG Nr. 25). - BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 237.80
Asylsuchender - Rückkehr in Heimatstaat - Politische Verfolgung - …
Auszug aus BVerwG, 07.02.1984 - 9 B 428.83
Der erkennende Senat hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 54, 341 ff.) entschieden, daß zu dem asylrechtlich geschützten Bereich der persönlichen Freiheit neben deren unmittelbarer Bedrohung auch die Rechte auf freie Religionsausübung und ungehinderte berufliche und wirtschaftliche Betätigung gehören, daß aber eine Beeinträchtigung dieser Rechte einen Asylanspruch nur dann begründen kann, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. Urteil vom 31. März 1981 - BVerwG 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27).